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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen (Auftragsaufnahmen)
1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt
der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können
rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers oder des Mittlers vor.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers
(§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu.
Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in
diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende),
nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den
ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten
Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.);
im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte
Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur
soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags)
entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur
für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für
das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für
Werbezwecke als erteilt.
2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung,
Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung
(Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA
(Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere
nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem
eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: © ...
Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne
veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Dies gilt
auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen
ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung
im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im
Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den
vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung
des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem,
dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind.
2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des
vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn
eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2.
oben) erfolgt.
2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42
UrhG.
2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare
zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten)
reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.
3. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung
3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive
etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner
gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte
Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur
im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise
gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des
Vertragspartners zur Verfügung gestellt, soferne nicht schriftlich etwas
anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung
gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.
3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet
erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung
zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität
der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter
Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die
Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch
für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel
(Lithos, Platten etc).
3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des
Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei
Ansprüche zu.
4. Ansprüche Dritter
4.1. Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung
abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und
Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der
Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich
schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach
§§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von
Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen,
nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen
Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).
5. Verlust und Beschädigung
5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag
hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf -
aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige
seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der
Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl.
Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der
Aufnahmen (soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere
Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet
insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie
für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges
Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der
Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts,
Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und
Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu
versichern.
5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
6. Leistung und Gewährleistung
6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er
kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors
etc.) ausführen lassen. Soferne der Vertragspartner keine schriftlichen
Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung
des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die
Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten
optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren
Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des
Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§
1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die
nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei
Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten,
Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach
Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf
dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die
Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein
Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung
unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem
Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche
Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten
nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.
6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt
5.1. entsprechend.
6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig
davon zu, ob das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch)
geschützt ist.
7. Werklohn
7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem
Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen
Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen
sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch
Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine
Preisreduktionen gewährt.
7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle,
Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung
durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner
gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen
etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen
überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen
Besprechungsaufwand.
7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags
aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer
Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich
angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher
Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem
vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und
alle Nebenkosten zu bezahlen.
7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen
gesetzlichen Höhe.
8. Lizenzhonorar
8.1. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein
Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe
gesondert zu.
8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich
Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff
und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder
Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen Folgendes:
Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem
Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung
steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines
hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein
Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der
Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den
Beseitigungsanspruch.
9. Zahlung
9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei
Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der
voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Soferne nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach
Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Soferne ein Zahlungsziel
vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab
Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug
und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder
Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit
Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko
des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu
Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die
Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er
Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur
Zahlung fällig.
9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf
berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.3. Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender
Schadenersatzsansprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5%
über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart.
Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr
die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für
das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
9.4. Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher
Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen,
geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt
Nebenkosten.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen.
Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz
anhängig gemacht werden.
10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird
eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der
Vertragspartner Unternehmer ist. Im übrigen ist österreichisches
Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten
außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als
zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner
Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der
übrigen Vertragsbestimmungen.
10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von
Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder
sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren
und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).
Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV
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